Thomas Klöckner gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 23.04.2025 die bereits mit Schreiben vom 2...
17.07.1982
Friedrich-Ebert-Str. 11 B
86368 Gersthofen
Veröffentlichungstext:
8 IN 1225/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Max Johann May, geb. 17.07.1982, Friedrich-Ebert-Str. 11 B, 86368 Gersthofen, hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Klöckner gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 23.04.2025 die bereits mit Schreiben vom 23.01.2025 erteilte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit "Sachverständigenwesen, Bauleitung, Trockenbau, Handel mit Ionenprodukten" um die Tätigkeit als Handelsvertreter für Fertigbauhäuser erweitert und auch diesen Schwerpunkt seiner selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben.
Augsburg, den 23.04.2025
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
Verlauf für Aktenzeichen IN 1225/24
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
27.03.2025
ID: 1778
8 IN 1225/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
May Max Johann, geboren am 17.07.1982, Friedrich-Ebert-Straße 11 B, 86368 Gersthofen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau, Gz.: CS-2616
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hat der Schuldner am 03.02.2025, - geändert am 21.03.2025 -, beantragt, den Betrag zu bestimmen, der den Bezügen aus dem nach § 295 a Abs. 1 InsO zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht (§ 295a Abs. 2). Er begehrt eine Festlegung auf einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 3421,00 EUR.
Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Stellung zu dem Antrag nehmen. Die Bekanntmachung gilt gem. § 9 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Antrag ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzabteilung - zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niedergelegt.
04.02.2025
ID: 1496
8 IN 1225/24
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Klöckner, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Max Johann May, geb. 17.07.1982, Friedrich-Ebert-Str. 11 B, 86368 Gersthofen, hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Klöckner gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 23.01.2025 die selbstständige Tätigkeit - Sachverständigenwesen, Bauleitung, Trockenbau, Handel mit Ionenprodukten - aus der Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben.
Augsburg, den 04.02.2025
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
03.01.2025
Anmeldung IV
ID: 1451
8 IN 1225/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
May Max Johann, geboren am 17.07.1982, Friedrich-Ebert-Straße 11 B, 86368 Gersthofen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau, Gz.: CS-2616
Geschäftszweig/Beschäftigung: Bauleitung u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 02.01.2025