5 IN 133/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diefenthaler Alfons, geboren am 28.07.1963, Mühlstraße 31, 86707 Westendorf
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 01-182/26
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hat der Insolvenzverwalter am 29.06.2026 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 133/26
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
19.05.2026
ID: 7252
5 IN 133/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diefenthaler Alfons, geboren am 28.07.1963, Mühlstraße 31, 86707 Westendorf
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 01-182/26
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hat der Schuldner am 17.04.2026 beantragt, den Betrag zu bestimmen, der den Bezügen aus dem nach § 295a Abs. 1 InsO zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht (§ 295a Abs. 2 InsO). Er begehrt eine Festlegung auf einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 2.900,00 EUR.
Die Insolvenzgläubiger können binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Stellung zu dem Antrag nehmen. Die Bekanntmachung gilt gem. § 9 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Antrag ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzabteilung - zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 19.05.2026
20.04.2026
ID: 6701
5 IN 133/26
AZ.: 5 IN 133/26
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Florian Menn hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfons Diefenthaler, geboren am 28.07.1963, Mühlstraße 31, 86707 Westendorf, hat der Insolvenzverwalter am 08.04.2026, dem Schuldner zugegangen am 09.04.2026, gegenüber dem Schuldner erklärt, dass Vermögen, das der Schuldner aus der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Glas- und Fassadenbauer erzielt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Augsburg den 15.04.2026
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
15.04.2026
ID: 6663
5 IN 133/26
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtwanwalt Florian Menn hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Alfons Diefenthaler, geb. 28.07.1963, Mühlstraße 31, 86707 Westendorf, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO am 15.04.2026 angezeigt, dass der Schuldner eine selbständige Tätgikeit als Glas- und Fassadenbauer ausübt.
Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus diese Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, §§ 35 Abs. 2, 295a Abs. 1 InsO.
Augsburg, den 15.04.2026
Amgtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
02.04.2026
Anmeldung IV
ID: 6496
5 IN 133/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Diefenthaler Alfons, geboren am 28.07.1963, Mühlstraße 31, 86707 Westendorf
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 01-182/26
Geschäftszweig/Beschäftigung: Glasfassadenbau
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 01.04.2026