Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▲ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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25.05.2021 IN 185/20
ARWE Mobility Holding GmbH
Erbringung von Finanzdienstleistungen
Vertr.: Feißt Ulrich
HRB 228921 München
Vorläufige Ins.-Verw.
Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin - Lise-Meitner-Str. 4
86156 Augsburg
Veröffentlichungstext:
Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 7 IN 185/20 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ARWE Mobility Holding GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228921 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: RA Dr. Proske | "Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Hänel, Schießstättenstr. 15, 86159 Augsburg, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung xxx zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer xxx Vergütung insgesamt xxx Auslagen xxx zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer xx Auslagen insgesamt xxx Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx in Worten: xxx Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.01.2021. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 357.498,34 EUR beträgt die Vergütung gem.§§ 11 I , 2 InsVV xxxEUR (Regelvergütung). Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beläuft sich auf 25 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.05.2021
Verlauf für Aktenzeichen IN 185/20
DatumInhalt / TypAktion
05.05.2020 Eröffnung ID: 3271
20.03.2020 Vorläufige Insolvenzverwaltung ID: 3238