Markgrafenstraße 5
86156 Augsburg Inhaber der Job Komplizen e.K.
Veröffentlichungstext:
2 IN 368/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Biyik Jasmin, geboren am 07.12.1984, Inh. d. Jobkomplizen, Markgrafenstraße 5, 86156 Augsburg
Inhaber der Job Komplizen e.K., Volkhartstraße 5, 86152 Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 20586
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RLCP Rubach & Partner Rechtsanwälte mbB, Maximilianstraße 50, 86150 Augsburg, Gz.: 25/217-LE09 LE
|
hat der Insolvenzverwalter am 08.08.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Verlauf für Aktenzeichen IN 368/25
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
25.07.2025
ID: 2441
2 IN 368/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Jasmin Biyik Inh. der Job
Komplizen e.K., geb. 07.12.1984, Markgrafenstraße 5, 86156 Augsburg, hat der Insolvenzverwalter gemäß 35 Abs. 2 InsO am 24.07.2025 angezeigt, dass die Schuldnerin eine selbständige Tätigkeit (Inhaberin der Job Komplien e.K., Markgrafenstraße 5, 86156 Augsburg) ausübt.
Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass Vermögen aus der selbstsändigen Tätigkeit nicht zur
Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Die Freigabeerklärung ist der Schuldnerin am 23.07.2025 zugegangen.
Anträge auf gerichtliche Unwirksamkeitsanordnung dieser Erklärung sind dem Insolvenzgericht schriftlich mit dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung anzukündigen.
Augsburg, den 24.07.2025
Amtsgericht Augsburg
- Insolvenzgericht -
18.07.2025
Anmeldung IV
ID: 2432
2 IN 368/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
der Biyik Jasmin, geboren am 07.12.1984, Inh. d. Jobkomplizen, Markgrafenstraße 5, 86156 Augsburg
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RLCP Rubach & Partner Rechtsanwälte mbB, Maximilianstraße 50, 86150 Augsburg, Gz.: 25/217-LE09 LE
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Biyik Jasmin, geboren am 07.12.1984, Inh. d. Jobkomplizen, Markgrafenstraße 5, 86156 Augsburg
Inhaber der Job Komplizen e.K., Volkhartstraße 5, 86152 Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 20586
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RLCP Rubach & Partner Rechtsanwälte mbB, Maximilianstraße 50, 86150 Augsburg, Gz.: 25/217-LE09 LE
Geschäftszweig/Beschäftigung: Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
|
Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.07.2025