Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▲ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
+9
07.08.2026 IN 413/23
Pal, Zsolt
Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerde
RSB erteilt
Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg 22.06.1966 Schönblickstraße 2
86453 Dasing
7.524,58 € 102.917,02 €
Veröffentlichungstext:
2 IN 413/23 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Pal Zsolt, geboren am 22.06.1966, Schönblickstraße 2, 86453 Dasing - Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 03-223/23 | Beschluss: 1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.06.2023 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 07.08.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 413/23
DatumInhalt / TypAktion
03.07.2026 Vergütung ID: 7860
13.11.2025 Schlussverteilung ID: 353
24.09.2025 ID: 1163
12.09.2025 Schlussverteilung ID: 1074
13.08.2025 Schlussverteilung ID: 1216
23.06.2025 ID: 2212
10.06.2025 Schlussverteilung ID: 2129
27.11.2024 ID: 2979
20.06.2023 Anmeldung IV ID: 4530