Thomas Klöckner gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 31.08.2021 die selbstständige Tätigkeit (A...
21.04.1961
Springergäßchen 10
86152 Augsburg
zuvor: Pfladergasse 2, 86150 Augsburg
395.772,78 €
12.892,35 €
Veröffentlichungstext:
1 IN 55/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Böck Harald, geboren am 21.04.1961, Springergäßchen 10, 86152 Augsburg
- Schuldner -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 55/21
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
31.05.2023
Schlussverteilung
ID: 4464
1 IN 55/21
Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Thomas Klöckner, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Böck, Harald, Springergäßchen 10, 86152 Augsburg findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 395.772,78 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 12.892,35 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1 IN 55/21 niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 31.05.2023
10.05.2023
Schlussverteilung
ID: 4445
1 IN 55/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Böck Harald, geboren am 21.04.1961, Springergäßchen 10, 86152 Augsburg
- Schuldner -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.07.2023
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 05.05.2023
26.04.2023
Schlussverteilung
ID: 4417
1 IN 55/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Böck Harald, geboren am 21.04.1961, Springergäßchen 10, 86152 Augsburg
- Schuldner -
|
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zur Auszahlung eines Vorschusses auf den Herausgabeanspruch des Schuldners auf den Überschuss gem. § 199 InsO in Höhe von 75.000,-- EUR
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2023 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
|
Gründe:
|
Der Schuldner hat beantragt, dass ihm ein Vorschuss auf seinen Herausgabeanspruch auf den Überschuss gem. § 199 InsO ausgezahlt werden möge.
Gem. § 199 InsO ist der sich bei der Schlussverteilung ergebende Überschuss dem Schuldner herauszugeben.
Vorliegend wird nach der Schlussverteilung ein Betrag in Höhe von voraussichtlich etwa EUR 420.000,00 verbleiben. Auf den Schlussbericht wird verwiesen.
Nachrangige Forderungen wurden in Höhe von insgesamt EUR 1.786,72 angemeldet, die vom Insolvenzverwalter in voller Höhe festgestellt werden. Es verbleibt demnach ein Überschuss von rund EUR 420.000,00.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Gläubiger bestrittener Forderungen von insgesamt EUR 8.238,26 noch Feststellungsklage erheben und diese Forderungen noch festzustellen wären, würde ein Überschuss von über EUR 400.000,00 verbleiben. Dieser wird nach Aufhebung des Verfahrens an den Schuldner herauszugeben sein.
Ein Vorschussanspruch auf diesen Herausgabeanspruch ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich weder aus der InsO noch aus sonstigen Vorschriften.
Der Insolvenzverwalter erhält mit der Insolvenzeröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen (soweit es gem. § 35 InsO insolvenzbefangen ist). Seine Befugnisse übt der Insolvenzverwalter nach der herrschenden Meinung treuhänderisch aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für die Insolvenzmasse bzw. den Schuldner, aus (vgl. Hamburger Kommentar, § 80 InsO, Rn. 7).
Der Schuldner bleibt demnach trotz Insolvenzeröffnung Eigentümer bzw. Inhaber der insolvenzbefangenen Gegenstände und Rechte (Hamburger Kommentar, § 80 InsO, Rn. 23), ohne jedoch hierüber selbständig verfügen zu dürfen. Dem Schuldner soll daher die Verfügungsbefugnis
über sein Vermögen verschafft werden, soweit es nicht für die Zwecke des Insolvenzverfahrens benötigt wird (Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten Gläubigerbefriedigung).
§ 199 InsO enthält keine Fälligkeitsregelung, nach der Herausgabeanspruch (zeitlich) erst nach der Schlussverteilung erfüllt werden darf. Vielmehr spricht das Gesetz davon, dass ein bei der Schlussverteilung verbleibender Überschuss herauszugeben ist. Insoweit dürfte auch eine Prognose und entsprechend vorherige Herausgabe zulässig sein.
Zur Bildung etwaiger Rückstellungen und Hinterlegungen ist der Insolvenzverwalter gem. §§ 189 ff. InsO berechtigt und verpflichtet, so dass die Rechte der Gläubiger durch eine vorzeitige Herausgabe nicht beschränkt werden.
Der Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens steht einer vorzeitigen Herausgabe nicht entgegen.
Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Diese können vorliegend unzweifelhaft in voller Höhe befriedigt werden. Angesichts des erheblichen, mit Sicherheit verbleibenden Überschusses ist nicht ersichtlich, weshalb dieser dem Schuldner nicht schnellstmöglich zumindest zum Teil zugute kommen sollte.
Im vorliegenden Fall ist der Schuldner nach seinen glaubhaften Angaben auf die finanziellen Mittel angewiesen, um eine dringend erforderliche Behandlung seiner Erkrankung und damit Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Letztlich dient dies auch der wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners und der Vermeidung neuer bzw. weiterer Verbindlichkeiten.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 26.04.2023
23.03.2023
Eröffnung
ID: 4338
1 IN 55/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Böck Harald, geboren am 21.04.1961, Springergäßchen 10, 86152 Augsburg
- Schuldner -
|
Beschluss:
|
1. In dem am 17.06.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 14.04.2023 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg
Telefon: +49(821)5047365
Telefax: +49(821)5047377
Email: mail@lecon.eu
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 28.04.2023, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 22.03.2023
08.03.2022
ID: 3805
1 IN 55/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Böck Harald, geboren am 21.04.1961, Pfladergasse 2, 86150 Augsburg
- Schuldner -
|
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des schuldnerischen Grundstücks Hübnerstr. 2, 01069 Dresden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dresden von Dresden-Altstadt Il für Gemarkung Dresden-Altstadt II, Blatt: 8524 zu einem Kaufpreis i.H.v. EUR 1.171.000,00.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.03.2022 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 07.03.2022
06.09.2021
ID: 3624
1 IN 55/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Harald Böck, Pfladergasse 2, 86150 Augsburg, hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Klöckner gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 31.08.2021 die selbstständige Tätigkeit (Architekt) aus der Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben.
Augsburg, den 03.09.2021
Amtsgericht Augsburg Insolvenzgericht - Geschäftsnummer
18.06.2021
Eröffnung
ID: 3571
1 IN 55/21
|
In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts, , 86135 Augsburg, Gz.: 9103/205/81309-VOS12-11/21 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Böck Harald, geboren am 21.04.1961, Pfladergasse 2, 86150 Augsburg
- Schuldner -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Architektur- und Ingenieurbüros; technische,
physikalische und chemische Untersuchung
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 17.06.2021 um 12.45 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg
Telefon: +49(821)5047365
Telefax: +49(821)5047377
Email: mail@lecon.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 17.08.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige
Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des
Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer
und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung
zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.10.2021 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 17.10.2021,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem
Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren
mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 22.01.2021 beim Insolvenzgericht Augsburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.06.2021