Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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24.07.2026 IN 1214/25
Reimanis, Juris
Post-, Kurier- und Expressdienste
Fuhst Christian Lise-Meitner-Straße 4, 86156 Augsburg 15.10.1978 Karl-Kempter-Straße 6
86391 Stadtbergen
Veröffentlichungstext:
2 IN 1214/15 Sehr geehrter Herr Reimanis, in dem eröffneten Insolvenzverfahren haben einzelne Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung angemeldet. Es handelt sich um folgende Forderungen: Tabellenblatt-Nr. 1, 4, 11, 18, 27. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den beigefügten Kopien der Forderungsanmeldungen. Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung sind grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie zur Tabelle festgestellt worden sind. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 302 Insolvenzordnung werden Sie auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Der Widerspruch kann auch darauf beschränkt werden, dass die Forderung nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung beruht. Dieser Widerspruch muss zwingend spätestens bis zum 16.08.2026 (Eingang bei Gericht) schriftlich beim Insolvenzgericht vorliegen. Ein Widerspruch des Schuldners gegen Forderungen, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, muss binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, von dem Schuldner verfolgt werden (Erhebung einer Feststellungsklage beim Zivilgericht durch den Schuldner). Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen gem. § 184 InsO. Erfolgt die Klageerhebung nicht rechtzeitig, gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Forderung für die kein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, können die Gläubiger die Feststellung der Forderung durch Erhebung einer Feststellungsklage beim Zivilgericht verfolgen. Richtet sich Ihr Widerspruch lediglich gegen den Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Verlauf für Aktenzeichen IN 1214/25
DatumInhalt / TypAktion
17.04.2026 Anmeldung IV ID: 6697