ace Bausanierung, Wiesenstraße 5
86462 Langweid a. Lech
Veröffentlichungstext:
8 IN 525/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Karadas Ersoy, geboren am 01.08.1976, ace Bausanierung, Wiesenstraße 5, 86462 Langweid a. Lech
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marx Tobias, Konrad-Adenauer-Allee 17, 86150 Augsburg, Gz.: 157/22
|
|
1. Die Prüfung der bis 25.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23,24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 25.11.2025
Verlauf für Aktenzeichen IN 525/18
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
04.02.2025
RSB erteilt
ID: 1495
8 IN 525/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Karadas Ersoy, geboren am 01.08.1976, ace Bausanierung, Wiesenstraße 5, 86462 Langweid a. Lech
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marx Tobias, Konrad-Adenauer-Allee 17, 86150 Augsburg, Gz.: 157/22
|
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.10.2018 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 31.01.2025
10.12.2024
Ankündigung RSB
ID: 3016
8 IN 525/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Karadas Ersoy, geboren am 01.08.1976, ace Bausanierung, Wiesenstraße 5, 86462 Langweid a. Lech
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marx Tobias, Konrad-Adenauer-Allee 17, 86150 Augsburg, Gz.: 157/22
|
Beschluss:
|
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.12.2024 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 02.12.2024
19.10.2023
ID: 4718
8 IN 525/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Karadas Ersoy, geboren am 01.08.1976, ace Bausanierung, Wiesenstraße 5, 86462 Langweid a. Lech
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A Kanzlei Orhan Aykac
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marx Tobias, Konrad-Adenauer-Allee 17, 86150 Augsburg, Gz.: 157/22
|
|
1. Die Prüfung der bis 17.10.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15-22 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.11.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 17.10.2023