Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
+8
28.07.2026 IN 802/22
Werner Patrick
Bewachungstätigkeit, Bauzaun- und Funkgeräteverleih
RSB erteilt
Dipl.-Kfm. Libera Markus, LiberaLaw Sanierung, Maximilianstraße 2, 80539 München 06.06.1992 Bodelschwinghstraße 3
50170 Kerpen
1.279,09 € 1.630.527,83 €
Veröffentlichungstext:
1 IN 802/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Werner Patrick, geboren am 06.06.1992, Bodelschwinghstraße 3, 50170 Kerpen - Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Libera Markus, LiberaLaw Sanierung, Maximilianstraße 2, 80539 München, Gz.: 3059/22 | Beschluss: 1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.03.2023 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 802/22
DatumInhalt / TypAktion
10.06.2026 Ankündigung RSB ID: 7528
10.10.2025 Schlussverteilung ID: 508
15.09.2025 Schlussverteilung ID: 1115
22.05.2025 ID: 2063
21.08.2024 ID: 2676
24.05.2023 ID: 4476
28.03.2023 Anmeldung IV ID: 4380
14.12.2022 Vorläufige Insolvenzverwaltung ID: 4172