5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Verteilung gemäß § 209 InsO wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 835/21
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
28.07.2025
RSB erteilt
ID: 2503
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.11.2021 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 07.07.2025
12.05.2025
Schlussverteilung
ID: 1968
5 IN 835/21
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Michael Bauer hat mitgetteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Oleg Palval, geb. 21.12.1971, whft.: Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Zur Verteilung ist voraussichtlich ein Betrag in Höhe von 38.85 € verfügbar. Ausweislich des bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Augsburg unter dem Aktenzeichen 5 IN 835/21 niedergelegten Schlussverzeichnisses sind Forderungen in Höhe von 60.135,98 € zu berücksichtigen.
Augsburg, den 12.05.2025
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg
29.04.2025
Ankündigung RSB
ID: 1893
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
Beschluss:
|
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 09.06.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.04.2025
22.04.2025
ID: 1825
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.06.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zur Entscheidung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 09.04.2025
10.12.2024
ID: 3017
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
Beschluss:
|
1. Der besondere Prüfungs- und Schlusstermin vom 10.08.2024 wird abgesetzt und aufgehoben.
2. Der Aktenvermerk vom 19.08.2024 über den besonderen Prüfungs- und Schlusstermin wird aufgehoben.
|
Gründe:
|
Mit Schreiben vom 07.10.2024 teilt der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bauer mit, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, da eine Masseverbindlichkeit besteht, die durch die Masse nicht gedeckt ist. Diese blieb im Schlussbericht vom 20.03.2024 unberücksichtigt.
Neuer Schlusstermin zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO wird von Amts wegen bestimmt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 05.12.2024
10.07.2024
Schlussverteilung
ID: 2557
5 IN 835/21
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Bauer, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Oleg Palval, geb. 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Zur Verteilung ist voraussichtlich ein Betrag in Höhe von 38,85 € verfügbar. Ausweislich des bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Augsburg unter dem Aktenzeichen 5 IN 835/21 niedergelegten Schlussverzeichnisses sind Forderungen in Höhe von 60.135,98 € zu berücksichtigen.
Augsburg, den 10.07.2024
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg
13.06.2024
Schlussverteilung
ID: 5179
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.08.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 60.135,98 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.178,60 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 10.06.2024
28.03.2024
ID: 5023
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
|
1. Die Prüfung der bis 26.03.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 11 - 13 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 27.03.2024
08.03.2022
ID: 3807
5 IN 835/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Oleg Palval, geb. 21.12.1971, Zeppelinstraße 10, 86159 Augsburg, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO am 07.03.2022 angezeigt, dass der Schuldner eine selbständige Tätigkeit (im Bereich Marketing und Vertrieb sowie als Strom- und Energie Berater) ausübt.
Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren gel-tend gemacht werden können, §§ 35 Abs. 2 S. 1, 295a Abs. 1 InsO.
Die Freigabeerklärung ist der Schuldnerin am 03.03.2022 zugegangen.
Augsburg, den 07.03.2022
Amtsgericht Augsburg
- Insolvenzgericht -
01.03.2022
ID: 3816
5 IN 835/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Bleriotstr. 45, 86159 Augsburg
- Schuldner -
|
hat der Insolvenzverwalter am 25.02.2022 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 01.03.2022
18.11.2021
Anmeldung IV
ID: 3674
5 IN 835/21
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Palval Oleg, geboren am 21.12.1971, Bleriotstr. 45, 86159 Augsburg
- Schuldner -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Werbebranche
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.11.2021