Insolvenz-Bekanntmachungen

Favoriten Logs Einstellungen
Reset
Seite 1 von 1 (1 Fälle)
Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
+2
09.04.2025 IN 373/24
Lusavec, Zorica
Inhaber "Primiss Ambulanter Intensivpflegedienst"
am 11.03.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amt... 16.07.1968 LUKAC 35
33000 LUKAC
zuvor: Hofackerstraße 19, 86179 Augsburg
Veröffentlichungstext:
5 IN 373/24 Sehr geehrte Frau Lusavec, anbei erhalten Sie eine Abschrift des Beschlusses vom 03.04.2025 nebst Anlage. In dem eröffneten Insolvenzverfahren haben einzelne Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung angemeldet. Es handelt sich um folgende Forderungen: Tabellenblatt-Nr. 3, 7, 8, 11, 13 Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den beigefügten Kopien der Forderungsanmeldungen. Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung sind grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie zur Tabelle festgestellt worden sind. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 302 Insolvenzordnung werden Sie auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Der Widerspruch kann auch darauf beschränkt werden, dass die Forderung nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung beruht. Der Widerspruch muss schriftlich spätestens bis zum Ablauf der im beiliegenden Beschluss gesetzten Frist beim Insolvenzgericht vorliegen. Ihr Widerspruch gegen Forderungen, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, muss binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, von Ihnen verfolgt werden (Erhebung einer Feststellungsklage beim Zivilgericht durch Sie). Sie haben dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen gem. § 184 InsO. Erfolgt die Klageerhebung nicht rechtzeitig, gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Forderung für die kein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, können die Gläubiger die Feststellung der Forderung durch Erhebung einer Feststellungsklage beim Zivilgericht verfolgen. Richtet sich Ihr Widerspruch lediglich gegen den Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung Deisenhofer, JHSekr`in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Datenschutzhinweis: Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg oder über die obenstehenden Kontaktdaten.
Verlauf für Aktenzeichen IN 373/24
DatumInhalt / TypAktion
12.03.2025 ID: 1719
27.11.2024 Anmeldung IV ID: 2977