Insolvenz-Bekanntmachungen

Favoriten Logs Einstellungen
Reset
Seite 1 von 1 (1 Fälle)
Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
+8
24.11.2025 IN 589/22
Sungur, Fatih
Transportunternehmer
RSB erteilt
Dr. Jochen Zaremba, Viktoriastraße 3b, 86150 Augsburg 24.11.1990 Parkstraße 16
86405 Meitingen
4.057,33 € 102.330,87 €
Veröffentlichungstext:
3 IN 589/22 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Sungur Fatih, geboren am 24.11.1990, Parkstraße 16, 86405 Meitingen - Schuldner - | Beschluss: 1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.09.2022 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.11.2025
Verlauf für Aktenzeichen IN 589/22
DatumInhalt / TypAktion
16.10.2025 Vergütung ID: 666
29.07.2025 Schlussverteilung ID: 2482
01.10.2024 ID: 2814
15.04.2024 Schlussverteilung ID: 5064
03.04.2024 Schlussverteilung ID: 5011
30.11.2023 ID: 4805
25.09.2023 ID: 4714
12.09.2022 Anmeldung IV ID: 4047